Allgemeine Geschäftsbedingungen
der NeuWerbung GmbH und NeuWerbung Dietmar Neu (Stand 01.09.2018)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden oder anderen Geschäftspartnern (nachfolgend allesamt: „Kunden“) sind, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen, für uns unverbindlich. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Bestellungen oder Bestätigungen von Kunden, die auf abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrages uns gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Vertragspartner mit Durchführung des Vertrages unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(2) Ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen gelten unsere jeweils aktuellen Terminpläne der Außenwerbung (Dekadenplan), unsere Formatübersicht und unsere Preislisten.
(3) Sonstige Ergänzungen und/oder Änderungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis an sich. Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügt die Verwendung von Telefax oder E-Mail. Der Kunde hat uns alle Änderungen innerhalb seines Unternehmens, die das Vertragsverhältnis betreffen, insbesondere Änderungen des Firmennamens, der Geschäftsführer oder Inhaber oder der Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages durch uns. An dieses Angebot / an diesen Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird. Die dargestellten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) In jedem Auftrag ist die zu bewerbende Produktgruppe anzugeben. Bei Plakataufträgen für Großflächen, Ganzsäulen und/oder Allgemeinanschlag gilt ein Rücktrittsvorbehalt; im Falle eines Rücktritts hat und die Rücktrittserklärung des Kunden schriftlich spätestens 60 Tage vor dem ersten Aushangtermin vorzuliegen. Alle anderen Aufträge des Kunden gelten als unmittelbar bindende Angebote. Alle Aufträge und Bestellungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung oder Leistungserbringung durch uns. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu erbringen.
(3) Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabrede und Zusicherungen auch unserer Angestellten, werden ebenfalls erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Leistungserbringung verbindlich. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
(4) Wir prüfen die Inhalte der uns überreichten Werbematerialien, Unterlagen und Plakate nicht.
(5) Wir behalten uns vor, die Annahme von Aufträgen ganz oder teilweise wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen. Eine Ablehnung wegen des Inhalts behalten wir uns insbesondere vor, wenn der Inhalt der Werbung unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche oder religiös extreme, ausländerfeindliche, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstoßende Werbung), gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen der Personen/Unternehmen, auf dessen Grundbesitz sich der Werbeträger befindet, zuwiderläuft. Bei bereits zustande gekommenen Verträgen haben wir für die vorgenannten Fälle ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn nicht der Kunde bis spätestens 15 Arbeitstage (Wochentage von Montag bis Freitag) vor Aushangbeginn ein rechtmäßiges Alternativmotiv vorlegt.
(6) Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur bei namentlicher Nennung des dahinter stehenden Werbungtreibenden unter Angabe der Produktgruppe angenommen und zudem nur, wenn diesen Aufträgen ein entsprechender Auftrag des dahinterstehenden Werbetreibenden zugrunde liegt und dieser zugrunde liegende Auftrag des Werbetreibenden in geeigneter Form auf unseren Wunsch nachgewiesen werden kann.
§ 3 Definitionen
(1) Allgemeinstellen sind Säulen oder Tafeln, an denen Plakate jeweils mehrerer Werbungtreibender angebracht werden.
(2) Halbstellen sind Säulen, deren Werbeflächen mindestens 33 % von einem Kunden belegt werden. Halbstellen werden Netzweise gebucht.
(3) Ganzstellen sind Säulen, an denen Plakate jeweils eines Werbungtreibenden angebracht werden.
(4) Großflächen sind Tafeln, an denen jeweils ein 18/1-Bogen-Plakat eines Werbung- treibenden angebracht wird. Es können auch mehrere Plakat kleineren Formats plakatiert werden. Großflächen, die gleichzeitig sichtbar sind und voneinander einen geringeren Abstand haben als 7,20 m in einer Geraden oder 3,60 m bei anderer Anordnung oder natürlicher baulicher Unterbrechung, gelten als ein Standort.
(5) PBB (Premium BillBoards) / MLS /Mega-Light-Select) sind Werbeanlagen, die bis zu drei 18/1-Bogen-Plakate verglast und hinterleuchtet aufnehmen.
(6) Spezialstellen sind Werbeträger, die im Hinblick auf Format, Errichtungs- oder Anbringungsdauer, Verwendungsmöglichkeit, Standort oder sonstige Besonderheiten Abweichungen von den in Abs. 1 - 5 genannten Werbeträgern aufweisen.
(7) Die Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.
(8) Das Plakatgrundmaß ist DIN A1 (59 x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste ausgewiesen.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
(1) Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste.
(2) Alle Preise sind als Mediapreise zu verstehen und beinhalten den in §7 Absatz 1 und in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Sämtliche Preise, Kosten und Gebühren verstehen sich in Euro zzgl. der am Tag der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
(3) Soweit nicht anders angegeben, halten wir und an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
(4) Sämtliche Kosten, die aufgrund besonderer Liefer- und Leistungsanforderungen des Kunden entstehen, werden diesem von uns separat in Rechnung gestellt.
(5) Die Rechnungen sind 14 Tage nach Erhalt der Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug.
(6) Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, einer Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu zweifeln, sind sämtliche unserer Forderungen unabhängig von der Laufzeit oder etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Vertragsstrafen sind nicht vereinbart. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(8) Für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Werbemittler – beispielsweise eine Werbeagentur – handelt, der uns mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Dritten/eigenen Kunden beauftragt, tritt der/unser Kunde einen erstrangigen Teilbetrag seiner Forderung gegen den Dritten/eigenen Kunden in Höhe unserer Forderung zur Sicherung derselben an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderung für uns berechtigt, wenn und soweit er unverzüglich die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an uns sicherstellt. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage oder ist absehbar, dass der Kunde hierzu nicht in der Lage sein wird, so hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit wir selbst aus abgetretenem Recht vorgehen können. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen unserseits gegen den Kunden. Übersteigt der realisierbare Wert der an uns eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent, werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(9) Wir sind zur Abtretung unserer Forderungen gegen den Kunden berechtigt. Der Kunde ist dazu verpflichtet, uns unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.
§ 5 Lieferung und Leistung, Lieferungs- und Leitungszeit
(1) Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens nach Eingang aller uns für die Ausführung des Auftrages vom Kunden zu überlassenden Unterlagen und beizustellenden Materialien. Werden Materialien vom Kunden beigestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit an uns zu liefern.
(2) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(3) Im Falle nicht von uns zu vertretender Verzögerung sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen. Im Übrigen stehen dem Kunden neben dem Rücktrittsrecht Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des tatsächlich eingetretenen und vorhersehbaren Schadens nur zu, wenn der Verzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhte.
(4) Die Plakatierung erfolgt für Allgemeinstellen, Halbstellen, Ganzstellen, Großflächen, PBB (Premium-BillBoards) im branchenüblichen Dekaden-Rhythmus gemäß Dekadenplan (welcher auch auf der Internet Homepage www.plakatunion.de zu finden ist). Für CLP (City-Light-Poster) und MLS (Mega-Light-Select) gilt ein Wochenrhythmus. Aus technischen Gründen (z.B. Sonn- oder Feiertag am gebuchten Aushangbeginn) kann die Plakatierung bis zu 3 Werktage früher oder später beginnen bzw. enden. Kompensationsansprüche aus diesem Grund bestehen weder für den Auftragnehmer noch für den Auftraggeber. Die Dekaden 01, 02, 33 und 34 können aufgrund des Jahreswechsels gegebenenfalls 14 Kalendertage umfassen und werden dem Auftraggeber nur mit 11 Kalendertagen berechnet. Plakatierungsausfälle in diesen Dekaden von bis zu 3 Werktagen werden dem Auftraggeber nicht erstattet (außer bei Jahresbelegung).
(5) Besonderheit Allgemeinstellen Berlin: Die Allgemeinstellen in Berlin werden im Wochenrhythmus plakatiert. Formatbegrenzung auf maximal 4/1-Bogen.
§ 6 Plakatlieferung
(1) Der Der Kunde stellt uns bis spätestens 15 Arbeitstage vor Aushangbeginn eine verbindliche Motiv- /Plakatierungsanweisung sowie eine dieser entsprechenden Bezifferung der Plakatteile zur Verfügung.
(2) Der Kunden hat auf eigene Kosten die zur ordnungsgemäßen Plakatierung der im Auftrag enthaltenen Werbeträger notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich 10 Prozent Ersatzmenge und sonstigem anzubringenden Material rechtzeitig zu den ihm genannten Terminen an die ihm genannten Versandanschriften zu liefern. Plakate für Großflächen und Ganzstellen hat der Kunde auf eigene Kosten bis spätestens 5 Arbeitstage vor dem Beginn der gebuchten Dekade (A-Block) gefalzt und gemappt anzuliefern. Die Anlieferung muss in der vereinbarten Anzahl, in der erforderlichen Qualität, in ordnungsgemäßer und vollständiger Mappung. Plakate für Premium BillBoards und M L S (Mega-Light-Select) dürfen nicht gefalzt werden. Sie sind ebenso wie ungefalzte und ungemappte Plakate für Großflächen und Ganzstellen spätestens 10 Arbeitstage vor Aushangbeginn bzw. vor Beginn der gebuchten Dekade (A-Block) auf Kosten des Kunden anzuliefern.
(3) Plakate für Premium BillBoards sind konfektioniert entsprechend der technischen Vorgaben des Produktblatt Premium-BillBoards (welche auch auf der Internet Homepage www.plakatunion.de zu finden ist) anzuliefern. Bei Anlieferungen von unkonfektionierten ) Plakate für Premium BillBoards fallen zusätzliche Konfektionierungskosten an, die wir entsprechend den uns in Rechnung gestellten Fremdkosten auf die Kosten für den Aushang von Plakatwerbung (Mediakosten) aufschlagen können. Bei der Produktion von Plakaten für Premium BillBoards sind die im Produktblatt PBB (Premium BillBoards) aufgeführten Qualitätsvorgaben unbedingt zu beachten.
(3) Wir verpflichten uns, dem Kunden Verspätungen der Plakatanlieferungen unverzüglich anzuzeigen. Wir übernehmen für die Qualität der angelieferten Plakate bzw. deren Vollständigkeit keine Haftung. Kann das Plakat- und Papiermaterial im Nassklebeverfahren nicht verarbeitet werden, dann muss hierüber bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden.
(4) Jeder Plakatsendung sind folgende Angaben beizufügen:
- Anschrift , Telefon- und Faxnummer der Druckerei
- Name des Sachbearbeiters in der Druckerei
- Werbungtreibender und Agentur
- Plakatmotiv (Marke/Produkt und Sujet)
- Plakatierungstermin (Dekade / Woche)
- Format und Stückzahl
Die Angaben müssen deckungsgleich mit den Bezeichnungen in der Auftragsbestätigung sein. Verbindlich sind die Bezeichnungen der Auftragsbestätigung.
(5) Wir sind bis auf schriftlichen Widerruf durch den Kunden berechtigt, das von ihm gelieferte Motiv als Musterdruck und/oder für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere es auch in Form einer web-basierenden Datenbank zu verwenden.
§ 7 Auftragsdurchführung
(1) Die vertragsgemäße Durchführung des Auftrags umfasst im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs die Anbringung, Kontrolle, Pflege, Ausbesserung und Erneuerung beschädigter Aushänge während der vereinbarten Aushangzeit. Kosten für die vom Kunden beauftragte Abdeckung von Plakaten werden Kunden in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Abdeckkosten und sämtliche anderen Kosten, die bei einer vom Kunden zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehen.
(2) Wir bestätigen auf schriftliches Verlangen des Kunden die auftragsgemäße Durchführung eines Aushangs jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung soll Ort, Bezeichnung und Größe der Plakatierung, Aushangzeit und Anzahl der plakatierten Werbeträger enthalten.
(3) Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn der Kunde dies innerhalb von zwei Wochen nach Aushangende ausdrücklich schriftlich verlangt und hierfür die Kosten übernimmt. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in unser Eigentum über. Liegt keine Rückforderung und keine sonst abweichende schriftliche Vereinbarung vor, werden angelieferte Plakate automatisch spätestens 30 Kalendertage nach dem letzten Plakatabruf vernichtet.
§ 8 Mängel/Gewährleistung/Haftung
(1) Der Kunde hat die Lieferung und Leistung unverzüglich und sorgfältig auf Mängel hin zu untersuchen und eventuelle Mängel schriftlich zu rügen. Der Kunde hat uns hierzu unter der genauen Standortbezeichnung mitzuteilen, welche Lieferung oder Leistung er beanstandet. Unsere Lieferung und Leistung gilt als vertragsgemäß geliefert, wenn uns binnen 7 Werktagen nach Lieferung und Leistung keine schriftliche Mängelrüge zugeht.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstands vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, d.h. Neulieferung oder Nachbesserung, berechtigt. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen.
(3) Ist eine Nacherfüllung nicht oder nur durch unverhältnismäßig hohen zeitlichen, technischen oder finanziellen Aufwand möglich oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder eine entsprechende Minderung des Preises verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), und dann begrenzt auf den beidem Auftrag vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Im Übrigen ist unsere vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle eines Verschuldens unserer Erfüllungsgehilfen gilt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für zugesicherte Eigenschaften, die den Kunden gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollen, sowie bei Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
(5) Platzierungsvorgaben werden für Allgemeinstellen grundsätzlich nicht berücksichtigt. Auch im Übrigen gewährleisten wir nicht, dass Platzierungswünsche berücksichtigt werden. Wir bemühen uns zwar, gewährleisten aber insbesondere nicht, dass Plakate nicht neben Plakaten mit konkurrierenden Produkten platziert werden. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird grundsätzlich nicht zugesichert.
(6) Aufträge für Allgemeinstellen und City-Light-Poster werden bei Netzbuchungen unter dem Vorbehalt angenommen, dass eine Unterschreitung von bis zu 3% bei der Anzahl von Aushängen innerhalb eines Netzes als vertragsgemäße Erfüllung durch NeuWerbung gilt.
(7) Beschädigungen, auf die wir keinen Einfluss haben, z.B. durch Krieg, Terror, Witterung oder Vandalismus fallen nicht unter unsere Gewährleistung und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
§ 9 Sonderkonditionen Aufträge zu technischen Kosten
Dies betrifft alle Aufträge, die zu stark rabattierten Festpreisen, zu technischken Kosten oder kurzfristig vor Aushangbeginn auf noch verfügbaren Restplätzen gebucht werden.
(1) Der Auftragnehmerin ist es gestattet von den gebuchten Platzierungen abzuweichen. Insbesondere wenn dies aufgrund von Unerreichbarkeit, Unzumutbarkeit oder aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Zum Ausgleich werden Standorte plakatiert, die sich im selben Kampagnengebiet befinden. Der Aushangzeitpunkt bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Auftragnehmerin ist bei technischen Kosten von der Kontrolle, Pflege, Ausbesserung und Erneuerung von gebuchten Plätzen befreit.
(3) Serviceleistungen wie Durchhangstatistiken, Belegfotos etc. sind im Preis nicht inbegriffen und werden separat abgerechnet.
(4) Reklamationen von Einzelplatzierungen werden bei Aufträgen zu Sonderkonditionen ausgeschlossen. Darunter fallen u.A, Nichtplakatierung aufgrund von Unerreichbarkeit und kleinere Mängel im Aushangbild oder bei der Beleuchtung.
(5) Sollte es bei mehr als 20% der Aushänge eines Auftrages zu Mängeln kommen, so kann die/der Auftraggeber/in eine Teilgutschrift verlangen. Der Auftragnehmerin ist es gestattet diese mit einem Folgeauftrag zu verrechnen.
( 6) Alle Mängel sind durch Lichtbildaufnahmen zu belegen. Liegen diese nicht vor, sind Reklamationen ausgeschlossen.
§ 10 Rechte Dritter
(1) Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Plakate, Werbematerialien und sonstigen Unterlagen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Eine Prüfpflicht besteht diesbezüglich für uns nicht.
(2) Werden wir deshalb von Dritten in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Kunden betrifft auch alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
(4) Die Freistellungspflicht verjährt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 11 Inhalt der Werbemittel
(1) Plakate und sonstige Werbematerialien dürfen nicht gegen geltendes Recht, insbesondere wettbewerbsrechtliche Vorschriften und gegen die guten Sitten verstoßen. Eine Prüfpflicht besteht diesbezüglich für uns nicht.
(2) Werden wir wegen des Inhaltes der Plakate oder Werbemittel des Kunden durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung dazu verpflichtet, die Plakate oder Werbemittel zu entfernen, bleibt der Kunde gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen Verpflichtungen freizustellen, die durch oder aufgrund einer solchen Maßnahme bestehen. Dasselbe gilt für alle Ansprüche Dritter, die wegen des Inhaltes der Plakate oder Werbemittel gegen uns geltend gemacht werden. Wir sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Kunden betrifft auch alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen oder der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
(4) Die Freistellungspflicht verjährt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 12 Allgemeine Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort ist stets der Ort unserer gewerblichen Niederlassung.
(3) Sofern der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Vollkaufmann ist gilt: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Lampertheim; auch für Wechsel- und Scheckprozesse.